Stadtnachrichten

Öffentliche Bekanntmachung von Gremiensitzungen nach § 14 (2) HauptS der Stadt Köthen (Anhalt)

Ratssaal im Rathaus Köthen

Veranstaltungen

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Stadtmaskottchen Halli

Der Hallesche Turm ist eines der stadtbildprägenden Gebäude in der Köthener Innenstadt. Noch mehr Aufmerksamkeit erhielt der Turm im Zusammenhang mit dem 19. Sachsen-Anhalt-Tag des Landes Sachsen-Anhalt, der im Mai 2015 in Köthen stattfand. Zu diesem Anlass wurde mit einem Plakat geworben, welches den - per Hand und im Comicstil gezeichneten - Halleschen Turm gemeinsam mit der Köthener
Jakobskirche und dem Magdeburger Turm in einer lustigen
Parade zeigte. Der "Halli", wie der gezeichnete Turm mit dem
sympathischen Gesicht nunmehr genannt wird, stammt aus
der Feder des Köthener Zeichners Steffen Fischer und hat sich
zum Stadtmaskottchen der Stadt Köthen "gemausert".

Informationen zum "echten"
Halleschen Turm

  • Ordnungsabteilung informiert zu Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern

    Wasserspiele am Rathaus

    Laut Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist die Halterin oder der Halter eines Hundes unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung verpflichtet, diesen beim Ordnungsamt der Stadt Köthen (Anhalt) anzumelden.

    Damit verbunden ist ebenso die Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die hobbymäßige Hundezucht. Alle Welpen sind zunächst anzumelden. Sobald diese veräußert werden, ist vom Züchter eine Abmeldung mit Angabe des neuen Halters beim Ordnungsamt vorzunehmen.

    Die An- Um- und Abmeldung des Hundes erfolgt in der Wallstraße 1-5 (Aufgang 5, Zimmer 101). Ansprechpartner ist Herr Papendieck. Des Weiteren ist das Ordnungsamt über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.

    Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen. Der Nachweis darüber ist bei der Anmeldung vorzulegen. Sofern bei der Anmeldung ein Hund noch nicht gechipt ist, ist dies nach Ablauf der 6-Monatsfrist ab Geburt des Hundes unverzüglich nachholen.

    Außerdem ist jede Hundebesitzerin oder Hundebesitzer verpflichtet spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Auch dies ist nachzuweisen. In regelmäßigen Abständen erfolgt die schriftliche Aufforderung an den Hundehalter, die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung dem Ordnungsamt gegenüber nachzuweisen.

    Diese Pflichten bestehen für Hunde, die ab dem 01.03.2009 geboren wurden. Verstöße gegen das Hundegesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 5000 € geahndet werden.