Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen gleichwertigen Ausbildung als Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen.
Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesund sein und die deutsche Sprache können.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Die Antragsteller müssen zudem glaubhaft machen, dass sie die Absicht haben, den Beruf im Land Sachsen-Anhalt auszuüben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- kurzgefasster Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Geburtsurkunde
- Urkunde bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde/Familienbuch-Auszug )
- Identitätsnachweis (Personalausweis / Reisepass)
- Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit
- Zeugnis über Schulabschluss
- Prüfungszeugnis mit Nachweis über die in den einzelnen Fächern erhaltenen theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden
- Diplom / Urkunde über die staatliche Anerkennung in dem Land, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde
- Bescheinigung des Heimat-oder Herkunftslandes über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Berufserfahrung
- Nachweis über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch)
- Nachweis über die Absolvierung eines Sprachkurses „Deutsch“ (GER – B2)
- Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz
- Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
- Erklärung der Straffreiheit (siehe Formblatt)
- eine Erklärung darüber, dass noch kein Antrag auf Berufsanerkennung gestellt wurde.
Die Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Fotokopie (Beglaubigungen nur möglich durch Einwohnermeldeämter, Landratsämter oder Notariate) vorzulegen.
Die deutschen Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine. Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.
Rechtsgrundlage
Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (z.B. Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Krankenpflegehilfegesetz).
Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) bzw. „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.
Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:
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