Transport von gefährlichen Abfällen beantragen
Leistungsbeschreibung
Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.
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Zuständigkeit
Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Kreisverwaltung Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Kreisverwaltung - Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
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- nein
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