Energieversorgung: Missbräuchliches Verhalten überprüfen

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 31 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
  • Firma und Sitz des zu überprüfenden Netzbetreibers
  • Angaben zum Verhalten, welches überprüft werden soll
  • Begründung, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Verhaltens besteht
  • Begründung, weshalb der Antragsteller durch dieses Verhalten betroffen ist

Welche Gebühren fallen an?

Die Verfahren sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. EnWG). Bei Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde liegt der Gebührenrahmen für  Ablehnungen eines Antrages entsprechend  § 31 Abs. 2  EnWG zwischen 50 Euro und 5.000 Euro, Bei  Entscheidungen der Regulierungsbehörde  nach § 31 Abs. 3 EnWG zwischen 500 Euro und 180.000 Euro. Grundlage ist die  Anlage, lfd. Nr. 45 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Abschluss von Verfahren nach § 31 Abs. 4  EnWG kann die Regulierungsbehörde die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kann jederzeit gestellt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Aktueller Wohnort: Großwülknitz

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Zuständigkeit

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