Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument
  • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
  • Amtliches Führungszeugnis (Belegart O -zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
  • Qualifikationsnachweis
    - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Lebensmittelchemiker” oder
    - Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
    - Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
    - ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
  • Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gem. den in der Anlage beigefügten “Hinweisen” mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
  • Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
  • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
  • Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
  • Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV).

Welche Fristen muss ich beachten?

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden. Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Aktueller Wohnort: Geuz

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Zuständigkeit

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