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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises zur Regelung der Absonderung und Benennung der Kontaktpersonen/ Neue Regelung für Kita-Kinder

Wie der Landkreis Anhalt-Bitterfeld mitteilt, gilt ab dem 18. Februar eine neue Allgemeinverfügung zur Regelung der Absonderung und Benennung der Kontaktpersonen von Corona-Erkrankten, die am 17. Februar erlassen und online veröffentlicht wurde.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat mit der 3. Allgemeinverfügung die neuen Vorgaben über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei Absonderungsanordnungen beim Auftreten von Infektionen mit SARS-VoV-2 (Coronavirus) umgesetzt (Erlass vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.02.2022).

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur 2. Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2022 zusammengestellt:

  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und Kontakt zu einer positiv getesteten Person innerhalb der Kitagruppe hatten, zählen nicht mehr als enge Kontaktpersonen. Es kommt der Test-to-stay-Ansatz, der bereits in den Schulen praktiziert wird, zur Anwendung. "Test-to-Stay" bedeutet, dass Kinder und Beschäftigte, die Kontaktpersonen sind, weiterhin in der Kita bleiben können, wenn sie symptomfrei sind und an den fünf folgenden Kalendertagen negativ getestet werden. Die Regelung gilt auch für geimpfte und genesene Kinder. Nähere Informationen erhalten Sie von den Einrichtungen.
  • Zu denen von der häuslichen Quarantäne für enge Kontaktpersonen ausgenommenen Personen kommen diejenigen hinzu, die nach einem spezifischen positiven Antikörpertest eine Impfung erhalten haben und die Impfung nicht länger als 90 Tage her ist.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich bei vorheriger 48-stündiger Symptomfreiheit ab dem 7. Tag innerhalb der häuslichen Isolation mittels eines entnommenem zertifizierten Antigen-Schnelltest mit negativem Ergebnis heraustesten, wobei eine PCR-Testung weiterhin empfohlen ist.

Positiv getestete Personen sind weiterhin verpflichtet, sich selbst und ihre engen Kontaktpersonen durch die Selbstauskunftsformulare (zu finden auf der Homepage des Landkreises) unverzüglich an das Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu übermitteln:

Enge Kontaktpersonen, bei denen eine der Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne zutrifft, müssen nicht gemeldet werden!

Wichtiger Hinweis: Die in der 3. Allgemeinverfügung dargestellten Zeiträume, Fristen und Regelungen gelten auch für bereits bestehende Absonderungsverfügungen.

Symbol Beschreibung Größe
3. Allgemeinverfügung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Regelung der Absonderung und Benennung der Kontaktpersonen vom 17.02.2022
3.3 MB
Schaubild: Was tun beim Positivtest?
0.6 MB
17.02.2022
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