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Neue Landesverordnung: Notbremse bei Inzidenz über 100/ Modellprojekte ab 6. April möglich

Am 29. März tritt die nunmehr 11. Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen-Anhalt in Kraft. Darin ist unter anderen auch die von Bund und Ländern verabredete „Notbremse“ verankert.

Ab einem Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Landkreise und kreisfreie Städte die Kontaktbeschränkungen wieder verschärfen. Ab dann gilt die Grundregel „Eigener Hausstand plus eine weitere Person“ für Treffen im privaten und öffentlichen Raum.

Schulen und Kitas bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin im aktuellen Rahmen geöffnet, flächendeckende Ausgangssperren schließt die Landesregierung aus. Die größte Neuerung findet sich in §14 der neuen Verordnung: Landkreise und kreisfreie Städte können beim Land sogenannte Modellprojekte beantragen. In Abstimmung mit dem jeweiligen Gesundheitsamt und unter einem konsequenten Testregime können dann bei einer Genehmigung ab dem 6. April befristete Öffnungsschritte in den betreffenden Regionen vorgenommen werden. Voraussetzung ist hierfür außerdem eine Sieben-Tage-Inzidenz die nicht über dem Wert von 200 liegt. Beispiele für solche Modellprojekte finden sich u.a. in Tübingen oder Rostock.

Modellprojekte in Dessau, Magdeburg und Halle

In Sachsen-Anhalt wurden den Städten Magdeburg, Halle und Dessau-Roßlau bereits Modellprojekte für den Kulturbereich zugestanden. In einer Mitteilung der Staatskanzlei heißt es hierzu: Staats- und Kulturminister Rainer Robra hat den Städten Magdeburg, Halle (Saale) und Dessau-Roßlau die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten kulturelle Veranstaltungen für das Publikum zu öffnen. „Damit hat Sachsen-Anhalt unmittelbar im Anschluss an die durch den Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder konsentierte Möglichkeit zur Durchführung von regionalen Modellprojekten genutzt. Die entsprechende landesrechtliche Grundlage, die den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wirkbereich der Kultur ausdrücklich anerkennt, hatte Sachsen-Anhalt bereits in der laufenden Verordnung berücksichtigt. Nun ist es an der Zeit, um die Öffnungsschritte unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen“, so Robra.

In den drei sachsen-anhaltischen Städten dürfen Kultureinrichtungen im Rahmen des jeweiligen Modellprojekts für Zuschauer geöffnet werden. Dabei sind einige Regeln zu beachten. So darf die Inzidenzzahl in den jeweiligen Städten nicht über 200 liegen, und pro Tag und Stadt dürfen nicht mehr als insgesamt 100 Personen an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Darüber hinaus ist ein aktueller negativer Testergebnis vorzulegen, und die Teilnehmer müssen sich vorher namentlich beim Veranstalter anmelden; eine möglichst IT-gestützte Registrierung zum Zweck der Nachverfolgung wird dabei angestrebt. Die jeweiligen Kulturorte müssen ein vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept aufweisen.

Erfahrungsbericht nach einer Woche

Spätestens eine Woche nach der Veranstaltung muss ein Erfahrungsbericht vorgelegt werden. „Ich hoffe, dass die Städte diese Möglichkeit für ihre Kultureinrichtungen nutzen. Mit Hilfe der Kombination aus konsequentem Testen, digitaler Registrierung und guten Hygienekonzepten wollen wir zeigen, dass pandemiefeste Kulturformate möglich sind“, so Robra abschließend.

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Elfte SARD-CoV-2-Eindämmungsverordnung
5.3 MB
26.03.2021
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