Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während der Schwangerschaft
- 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
- Eltern in Elternzeit,
- Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
- Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Veranstaltungen
"Schlosswiesn" Oktoberfest-Stimmung mit Gabalier-Double Kevin
ab 19:30 UhrVeranstaltungszentrum Schloss Köthen
Kriminelle Lesung - Patricia Dietrich liest in der Schlosskapelle aus ihren beiden Romanen
ab 15:00 UhrSchloss Köthen - Schlosskapelle
Zuständigkeit
Stadt Köthen (Anhalt) - Gleichstellungsbeauftragte
Beschreibung
- Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung zwischen Mann und Frau
- rechtliche Fragen zum Arbeitsrecht, zu Elternzeit, Elterngeld, Zeiten der Schwangerschaft
- Unterstützung bei Problemen in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung, Unterhalt
- Gewalt in der Partnerschaft, Kontakt zum Frauenhaus oder zur Interventionsstelle
- Ansprechpartnerin für soziale Vereine in Köthen
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr
Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
und nach Vereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Marktstraße 1-3
06366Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Fax:
- 03496 425-63 56
- Telefon:
- 03496 425-356
- Web:
- http://www.koethen-anhalt.de
- E-Mail:
- i.haeckel@koethen-stadt.de
Öffentlicher Nahverkehr
- Bus:
- 395, 422, 424, 428, 470, 472 Köthen, Bärteichpromenade