Vereinsförderung aus Stiftungsmitteln der Kultur-, Sport- und Sozialstiftung der Stadt Köthen (Anhalt)
Dabei handelt es sich um gemeinnützig anerkannte Köthener Kultur- und Sportvereine und als gemeinnützig anerkannte Vereine, die sich für die Jugend- und Sozialarbeit sowie für weitere ausgewählte gemeinnützige Zwecke in der Stadt Köthen engagieren.
Auch im Jahr 2025 können die Vereine wieder Mittel aus dem Stiftungsfonds beantragen. Davon ausgenommen sind Vereine aus den Ortschaften der Stadt, da diese aus Finanzmitteln, die den Ortschaften im Rahmen der Eingemeindungsverträge zustehen, Zuwendungen erhalten können.
Anträge sind mit den vorgegebenen Antragsformularen (siehe unten) zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 28. Februar 2025 beim Stiftungsvorstand eingehen (Abgabe im Sekretariat der Vorstandsvorsitzenden, Wallstr. 2/3, Zi. 118 oder Posteingangsstempel der Stadt). Später eingehende Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt!
Eine Zuwendung aus Stiftungsmitteln kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn dem Antrag die gültige Satzung des Antragstellers und ein zum Zeitpunkt der Zuwendungsbestätigung aktueller Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer oder eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit des Finanzamtes beigefügt ist und die betreffenden Vereine, durch das für sie zuständige Finanzamt anerkannt, folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung verfolgen:
- Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr.5 AO)
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.22 AO)
- Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, des traditionellen Brauchtums, der Soldaten- und Reservistenbetreuung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO))
- Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
- Förderung des Natur- und Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
- Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO)
- Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO)
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
- Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
- Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO)
Eine Bearbeitung der Anträge erfolgt durch den Stiftungsvorstand nur, wenn im Falle einer Zuwendung im Jahr 2024, die im Zuwendungsbescheid genannten Bedingungen eingehalten worden sind.
Über die Mittelvergabe wird das Stiftungskuratorium im Mai 2025 entscheiden.
Antragsformulare sind auch im Sekretariat der Vorstandsvorsitzenden (s. o.) erhältlich.
Ansprechpartner sind Frau Silke Cäsar, Tel. 03496/425312 und Frau Stephanie Schönau, Tel. 03496/425240.
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Antrag auf finanzielle Unterstützung |
0.1 MB | |
Bestätigung Geldzuwendungen |
0.3 MB |