Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Leistungsbeschreibung
Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.
Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:
-
Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muss in der ersten Stufe ein Nachweis für die Erfüllung der folgenden Qualifikationsmerkmale erbracht werden:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
-
Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
- die regionale Erreichbarkeit
- das Spektrum an Disziplinen
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
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Zuständigkeit
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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- keine Angaben
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- keine Angaben
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