Stadtnachrichten | Corona-Virus

Landesregierung verlängert den Lockdown: Frisöre, Kitas und Grundschulen können bald wieder öffnen

Wie die Staatskanzlei mitteilt, bleibt Sachsen-Anhalt auf Beschluss der Landesregierung bis zum 10. März im Lockdown. Sachsen-Anhalt setzt damit die Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 10. Februar um. 

Die Maßnahmen sind notwendig, um trotz eines rückläufigen Infektionsgeschehens die Ausbreitung der neuen ansteckenden Virus-Mutationen, insbesondere der B.1.1.7. („Britische Variante“), einzudämmen und die Infektionszahlen weiter zu senken.

Friseure können unter strengen Hygiene-Auflagen bereits ab 1. März wieder öffnen. Termine müssen vorab vereinbart werden und es muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Eingeschränkter Regelbetrieb für Kitas

Schulen und Kitas in Sachsen-Anhalt werden ebenfalls ab 1. März in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen schrittweise öffnen. An Grundschulen und Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.

Die Kontaktbeschränkungen gelten weiter: Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben, die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten müssen weiter warten

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen. Neben einer partikelfilternden Halbmaske - FFP2- oder FFP3-Maske - können auch OP-Masken getragen werden.

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen. Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 10. März.

Symbol Beschreibung Größe
Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)
0.2 MB
Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
0.5 MB
12.02.2021
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