Stadtnachrichten | Corona-Virus

Nach Kabinettsbeschluss: Sachsen-Anhalt erlaubt Öffnung von Friseursalons und Baumärkten

Wie die Staatskanzlei mitteilt, können ab heute Friseursalons, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte wieder öffnen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 10. März gilt.

Dienstleistungen der Fußpflege sind mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig. Termine in Friseursalons müssen ebenso wie für die Fußpflege vorab telefonisch oder elektronisch gebucht werden. Die Öffnung betrifft nicht nur die Ladengeschäfte, die Friseurhandwerk und Dienstleistungen der kosmetischen Fußpflege anbieten, sondern auch die mobilen Angebote, wie zum Beispiel Friseurbesuche oder Fußpflege in Pflegeheimen, sind gestattet. Medizinisch notwendige Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Podologen, sind unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich.

Private Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Die Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld bleiben bestehen. Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Schulen öffnen schrittweise, die Kindertagesstätten gehen in den eingeschränkten Regelbetrieb.

Fahrschulen dürfen in Kleingruppen unterrichten

Fahr- und Flugschulen können ab 1. März für Kleingruppen bis maximal fünf Personen einschließlich des Dozenten wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben weiter geschlossen.

Der Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen und in Schwimmbädern ist untersagt. Ausgenommen sind unter anderem Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufsportlern, von Kaderathletinnen und -athleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. angehören sowie Schüler und Schülerinnen der Eliteschulen des Sports.

Symbol Beschreibung Größe
Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
0.5 MB
Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)
0.2 MB
01.03.2021
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