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Neue Corona-Verordnung: Maskenpflicht in Schulen und Kontaktnachverfolgung entfallen / Organisierter Sportbetrieb mit 3-G möglich

In Sachsen-Anhalt treten am Freitag, 4. März 2022, neue Corona-Regelungen in Kraft, wie die Staatskanzlei mitteilt. Das Kabinett hat dazu am vergangenen Dienstag die 16. Eindämmungsverordnung beschlossen, mit der der zweite Öffnungsschritt der Bund-Länder-Runde vom 16. Februar 2022 umgesetzt wird.

Die neue Verordnung regelt die Aufhebung des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells in der Gastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben. Dort gilt dann das 3-G-Zugangsmodell: Das heißt, der Zutritt ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich.

Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.

Discos und Clubs dürfen öffnen

Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell) öffnen. Statt 2-G gilt im organisierten Sportbetrieb künftig das verpflichtende 3-G-Zugangsmodell. Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form. Im Schulbetrieb wird ab 7. März – wie bereits vom Bildungsministerium angekündigt - die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.

Mit der neuen Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten umgesetzt, um bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. Dabei wird trotz hoher Corona-Infektionszahlen die aktuelle Situation in den Krankenhäusern in Sachsen-Anhalt berücksichtigt. Die Infektionslage sowie die Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen wird unabhängig von den jetzt anstehenden Lockerungen und Öffnungen weiter genauestens beobachtet.

Die 16. Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Dann laufen die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie des Bundes-Infektionsschutzgesetzes aus. Derzeit arbeitet der Bund an einer Novellierung des Gesetzes.

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16. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
0.3 MB
03.03.2022
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