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Corona-„Notbremse“ tritt in Kraft: Das gilt jetzt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Ab Samstag, 24. April 2021, gelten die Regelungen des neuen Infektionsschussgesetzes, welches der Bund am 22. April 2021 erlassen hat. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld stellt fest, dass der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Landkreis den Wert von 100 übersteigt. Damit tritt die „Notbremse“ des Infektionsschutzgesetzes für das Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ab dem 24. April 2021 in Kraft, hieß es in einer Pressemitteilung des Landkreises.

Der Landkreis verweist dabei im Einzelnen unter anderem auf folgende Festlegungen:

·       Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind nur für Angehörige des        eigenen Haustandes und maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes erlaubt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

·       Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Ausnahmen sind u.a. Notfälle, Berufsausübung und den Hund ausführen. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

·       Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote sind untersagt. Ausnahmen sind:

  •  Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte
  • Das Öffnen von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung bleibt erlaubt. Allerdings muss der Kunde einen negativen Test einer anerkannten Testung vorweisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  •  Die Abholung vorbestellter Waren bleibt erlaubt.

·       Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahmen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

·       Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind ebenso erlaubt. Allerdingst muss der Kunde einen negativen Test einer anerkannten Testung vorweisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

·       In den Schulen findet ab dem 26.04.2021 Wechselunterricht statt. Die Testpflicht (zweimal pro Woche) bleibt bestehen.

·       Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.

·       Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden (negatives Testergebnis für Besucher erforderlich).

·       Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Ausgenommen sind die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.

 

Info: Anerkannte Schnelltest sind Tests, die von medizinisch geschultem Personal durchgeführt und bescheinigt werden. Selbsttests sind keine anerkannten Tests im Sinne des neuen Gesetzes.

Unterschreitet der Inzidenzwert (maßgeblich sind die Angaben des Robert-Koch-Institutes) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100, so treten diese Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.

23.04.2021
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