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Corona-Virus: Aktuelle Friedhofsordnung der Stadt Köthen (Anhalt)

Auf der Grundlage der achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15.09.2020 ergeht für die Friedhöfe in Trägerschaft der Stadt Köthen (Anhalt) ab sofort folgende Anweisung:

1.)    Ab sofort sind auf den Friedhöfen in Trägerschaft der Stadt Köthen (Anhalt) Trauerfeiern mit anschließender Bestattung (Urne und Sarg) im engsten Freundes- und Familienkreis unter Einhaltung der 8. SARS-CoV-2-EindV zulässig.

2.)    Die Trauerfeiern sind nur im Freien und direkt am Grab zugelassen. Ausnahme ist die Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof mit einer maximal zulässigen Personenanzahl von 25. Veranstalter sind die Bestattungsunternehmen. Sie haben für die Durchsetzung der 8. SARS-CoV-2-EindV zu sorgen. Insbesondere ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern einzuhalten und die Teilnehmer haben sich mit vollständigem Namen und Adresse in eine Teilnehmerliste einzutragen. Siehe dazu Verordnung in der Anlage.

3.)    Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen. Bestattungs- bzw. Beisetzungsdienst ist durch den Bestatter durchzuführen.

4.)    Beisetzungen werden nur von Montags bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr – 14:00 Uhr durchgeführt. An Samstagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Die Terminvergabe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung im Zwei-Stunden-Abstand.

5.)    Die Friedhofsverwaltung ist geschlossen. Die Formalitäten im Zusammenhang mit den angemeldeten Bestattungen sind schriftlich bzw. telefonisch zu erledigen. Unbedingt notwendige Ortstermine, insbesondere zur Vergabe neuer Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, sind vorher anzumelden. Die Anzahl der Teilnehmer an diesen Terminen ist auf max. zwei Personen beschränkt.

6.)    Die Stadt Köthen (Anhalt) kontrolliert die Einhaltung dieser Anweisung und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Verstöße werden sanktioniert.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung unter 03496/212306 oder an das Umweltamt unter 03496/425183

24.11.2020
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