Stadtnachrichten

Stadtmaskottchen Halli

Der Hallesche Turm ist eines der stadtbildprägenden Gebäude in der Köthener Innenstadt. Noch mehr Aufmerksamkeit erhielt der Turm im Zusammenhang mit dem 19. Sachsen-Anhalt-Tag des Landes Sachsen-Anhalt, der im Mai 2015 in Köthen stattfand. Zu diesem Anlass wurde mit einem Plakat geworben, welches den - per Hand und im Comicstil gezeichneten - Halleschen Turm gemeinsam mit der Köthener
Jakobskirche und dem Magdeburger Turm in einer lustigen
Parade zeigte. Der "Halli", wie der gezeichnete Turm mit dem
sympathischen Gesicht nunmehr genannt wird, stammt aus
der Feder des Köthener Zeichners Steffen Fischer und hat sich
zum Stadtmaskottchen der Stadt Köthen "gemausert".

Informationen zum "echten"
Halleschen Turm

  • Corona-„Notbremse“ tritt in Kraft: Das gilt jetzt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

    Mit der bundesweiten Corona-"Notbremse" gelten neue Maßnahmen.

    Ab Samstag, 24. April 2021, gelten die Regelungen des neuen Infektionsschussgesetzes, welches der Bund am 22. April 2021 erlassen hat. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld stellt fest, dass der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Landkreis den Wert von 100 übersteigt. Damit tritt die „Notbremse“ des Infektionsschutzgesetzes für das Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ab dem 24. April 2021 in Kraft, hieß es in einer Pressemitteilung des Landkreises.

    Der Landkreis verweist dabei im Einzelnen unter anderem auf folgende Festlegungen:

    ·       Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind nur für Angehörige des        eigenen Haustandes und maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes erlaubt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

    ·       Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Ausnahmen sind u.a. Notfälle, Berufsausübung und den Hund ausführen. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

    ·       Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote sind untersagt. Ausnahmen sind:

    •  Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte
    • Das Öffnen von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung bleibt erlaubt. Allerdings muss der Kunde einen negativen Test einer anerkannten Testung vorweisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    •  Die Abholung vorbestellter Waren bleibt erlaubt.

    ·       Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahmen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

    ·       Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind ebenso erlaubt. Allerdingst muss der Kunde einen negativen Test einer anerkannten Testung vorweisen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

    ·       In den Schulen findet ab dem 26.04.2021 Wechselunterricht statt. Die Testpflicht (zweimal pro Woche) bleibt bestehen.

    ·       Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.

    ·       Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden (negatives Testergebnis für Besucher erforderlich).

    ·       Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Ausgenommen sind die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.

     

    Info: Anerkannte Schnelltest sind Tests, die von medizinisch geschultem Personal durchgeführt und bescheinigt werden. Selbsttests sind keine anerkannten Tests im Sinne des neuen Gesetzes.

    Unterschreitet der Inzidenzwert (maßgeblich sind die Angaben des Robert-Koch-Institutes) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100, so treten diese Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.